Allgemeine Geschäftsbedingung
stehen für den jeweiligen Lieferanten des ausgewählten Produkts
– FIRMA genannt –
Grundsätzlich kann nur Anspruch gegen den Lieferanten des gewählten und gelieferten Produktes geltend gemacht werden.
Grundsätzlich gilt die AGB jeweis nur für den Lieferanten der beim Produkt genannt wird:
LEGIO-WATER GmbH
LEGIO.tools GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der FIRMA, Walddorfhäslach
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der FIRMA über Lieferungen und Leistungen. Abweichenden Allgemeinen Vertragsbedingungen des Kunden wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Vertragsschluss, Angebot
Mündliche Vereinbarungen werden erst wirksam, wenn die FIRMA. sie schriftlich bestätigt. Angebote der FIRMA, die keine Annahmefrist beinhalten, können von der FIRMA widerrufen werden, wenn nicht der FIRMA innerhalb von 3 Wochen ab Angebotsdatum die schriftliche Annahme des Kunden zugeht. Die zum Angebot / Vertrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zeichnungen und Abbildungen bleiben im Eigentum der FIRMA. Die FIRMA behält sich vor, im Zuge von Weiterentwicklungen Änderungen an den Produkten vorzunehmen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
Preis, Versendung, Verpackung, Lieferumfang, Steuern, Gebühren
Alle Preise verstehen sich EXW (Incoterms 2000) ausschließlich gesetzlicher inländischer Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer und Verpackungskosten, sofern nicht abweichende Lieferkonditionen im Einzelfall vereinbart wurden. Kunden innerhalb der EU sind verpflichtet, ihre Umsatzsteuer-Ident.-Nr. anzugeben. Die FIRMA übernimmt die Verpackungswahl für die Liefergegenstände und berechnet die Verpackung dem Kunden. Verlangt der Kunde den Versand, so erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Kunde übernimmt die Entsorgung der Verpackung, sofern die FIRMA die Verpackung nicht zurückfordert. Gelieferte Geräte und Hilfsmittel werden vom Kunden montiert. Alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Steuern, Gebühren oder Abgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages durch die FIRMA sind vom Käufer zu tragen. Der Käufer wird die FIRMA von allen Steuern, Gebühren und Abgaben freistellen, die der FIRMA von Behörden oder anderen Stellen in Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages auferlegt werden.
Lieferfrist, höhere Gewalt
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der FIRMA liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten der FIRMA eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der FIRMA nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die FIRMA dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Teillieferungen sind innerhalb der von der FIRMA angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus keine Gebrauchsnachteile für den Kunden ergeben. Hat die FIRMA eine Aufstell- oder Montageverpflichtung übernommen, so müssen von der FIRMA zugesagte Termine nur eingehalten werden, wenn die zu montierenden Gegenstände rechtzeitig von dem Kunden, soweit notwendig, beigestellt werden. Im Fall des Lieferverzugs ist, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die Haftung der FIRMA auf maximal 5 % des Verkaufspreises bzw. der Vergütung begrenzt.
Aufstellung, Montage
Sofern zwischen dem Kunden und der FIRMA die Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände vereinbart wurde ist der Kunde zur kostenlosen Hilfeleistung verpflichtet. Diese beinhaltet insbesondere die Bereitstellung der für die Aufstellung/Montage benötigten Arbeitsmittel, wie Strom, Dampf, Wasser, Maschinen und schweren Werkzeuge, Transport der Liefergegenstände am Aufstell-/Montageort, Bereitstellung von geeigneten, diebstahlsicheren Aufenthalts- und Arbeitsräumen sowie Aufbewahrungsräumen. Der Kunde muss gewährleisten, dass die Aufstellung/Montage ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden kann. Sofern kein Festpreis für die Aufstellung/Montage mit dem Kunden vereinbart wurde werden dem Kunden für die Aufstellung/Montage der Liefergegenstände die jeweils geltenden Stundesätze der FIRMA in Rechnung gestellt.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle für die Montage oder Aufstellung benötigten Arbeits- und Hilfsmittel jederzeit verfügbar sind. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, das die zu montierenden oder aufzustellenden Teile sich in einem Umkreis von 50 m am Montage- oder Aufstellort befinden. Um deren Beachtung zu gewährleisten hat der Kunde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Beginn der Aufstellungs- oder Montagearbeiten alle am Aufstell- oder Montageort geltenden Sicherheitsbestimmungen vor Beginn der Arbeiten an die FIRMA schriftlich in deutscher Sprache zu senden.
Sofern die Aufstellung oder Montage im Ausland vorzunehmen ist, hat der Kunde alle für die Arbeit des Montagepersonals notwendigen Genehmigungen, Bewilligungen o.ä., wie bspw. Einreisegenehmigungen, Arbeitsgenehmigungen, Ausreisegenehmigungen, Aufenthaltsvisa usw. zu gegebener Zeit auf seine Kosten einzuholen, um die Aufstellung oder Montage fristgerecht zu beginnen, bzw. zu beenden. Der Kunde hat alle Kosten zu tragen, die ihm im Zusammenhang mit der Einholung von notwendigen Genehmigungen, Bewilligungen o.ä. entstehen.
Abnahme
Sofern eine Abnahme der Liefergegenstände vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Abnahmebereitschaft von der FIRMA mitgeteilt wird. Erweisen sich die Liefergegenstände als nicht vertragsgemäß, ist die FIRMA zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes berechtigt und verpflichtet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen nicht wesentlicher Mängel zu verweigern. Verzögert sich die Abnahme der Liefergegenstände aus Gründen, die die FIRMA nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit der Mitteilung der Abnahmebereitschaft als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt die Haftung der FIRMA für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde die Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht vorbehalten hat.
Zahlung, Fälligkeit, Zahlungssicherung, Zahlungsverzug
Sofern auf den ersten Seiten unserer Handelsdokumente nicht anders definiert, gilt:
Zahlt der Kunde innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum, so ist er berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen, es sei denn, es handelt sich um eine Rechnung über Serviceleistungen der FIRMA oder um eine vereinbarte Teilzahlung. Die FIRMA kann vom Kunden verlangen, dass dieser als Zahlungssicherung innerhalb von max. 20 Tagen nach der 1. Zahlung ein unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv, eine unbefristete, selbstschuldnerische, auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Vorausklage oder eine entsprechende Bankgarantie beibringt. Zahlungsverzug setzt mit Fälligkeit ein. Ab Fälligkeit ist jeder geschuldete Betrag mit 8 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Ist Teilzahlung vereinbart und gerät der Kunde mit einer Rate in Verzug, so ist der Restbetrag sofort fällig. Eine Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, von der FIRMA nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden oder die Aufrechnung mit solchen ist nicht statthaft.
Geheimhaltung
Vertrauliche Informationen der FIRMA und ihrer Tochtergesellschaften und Beteiligungsgesellschaften hat der Kunde geheim zu halten.
Retouren
Das Retournieren von ungebrauchtem Verbrauchsmaterial ist grundsätzlich nicht möglich. Räumt die LEGIO.tools dem Kunden einzelvertraglich die Möglichkeit ein, nicht verbrauchtes Material zu retournieren, so können im Medizinproduktebereich nur originalverpackte Produkte retourniert werden. Das Retournieren von Produkten, deren Originalverpackung beschädigt ist, wird ausgeschlossen. Ist die Verpackung unbeschädigt, aber verschmutzt, so muss die LEGIO.tools das Produkt aus hygienischen Gründen neu verpacken. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, einen Aufbereitungs- und Aufwendungsersatz von 25 Prozent des Nettoeinkaufspreises an die LEGIO.tools zu zahlen.
Gewährleistung
Für Mängel haftet die FIRMA grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr ab Lieferung. Sofern eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist haftet die FIRMA für die Dauer von einem Jahr ab Abnahme. Liegt ein Mangel vor, so ist die FIRMA im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, zwischen Nachlieferung und Mangelbeseitigung zu wählen. Liegt ein Rechtsmangel vor, so ist die FIRMA berechtigt, den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise zu modifizieren, um den Rechtsmangel zu beseitigen. Schadensersatzansprüche statt der Leistung hat der Kunde nur, sofern eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der FIRMA vorliegt. Ist bei einem Rechtsmangel eine Modifizierung zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch die FIRMA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit die FIRMA eine Haltbarkeitsgarantie übernimmt, hat der Kunde zu beweisen, dass der Sachmangel bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, dies ist für den Kunden im Einzelfall nicht zumutbar.
Im Übrigen gelten für die Gewährleistung auch die unter „Haftung“ genannten Regelungen.
Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit von der FIRMA übernommen wurde, haftet die FIRMA unbegrenzt.
Haftung
Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese oder andere Mitarbeiter haftet die FIRMA entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Für die Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch andere Mitarbeiter haftet die FIRMA nicht, ebenso wie bei leichter Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten. Die FIRMA haftet nicht für vertragsuntypische oder kaum vorhersehbare Schäden. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gilt dieses Gesetz uneingeschränkt. Schadensersatzansprüche aus Delikt bestehen nur für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung. Dies gilt auch bei Handlungen von Verrichtungsgehilfen der FIRMA. Die FIRMA haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Ist Verschulden für einen Anspruch des Kunden Voraussetzung, so trifft den Kunden die Beweislast, es sei denn, das Gesetz regelt etwas anderes und die Beweislast ist zudem für den Kunden unzumutbar. Kosten für Maßnahmen zur Behebung von Betriebsstörungen, welche nach Zusendung bzw. Bereitstellung von Bauteilen durch den Betreiber innerhalb von 2 –zwei – Stunden (reine Arbeitszeit vor Ort) pro Liefereinheit behoben werden können, werden vom Auftraggeber selbst getragen.
Bauseitig erforderlich ist die Absicherung des Installationsortes bei Wasserschäden z.B. durch Undichtigkeiten oder Brüche am installierten LEGIO.system. Die bauseitige Absicherung muss in Form von ausreichend dimensionierten Bodenabläufen und/oder Wassermeldern mit automatischer Absperrung der Wasserzufuhr gegeben sein.
Für Schäden und Folgeschäden, die durch Nichtbeachten der technischen Vorschriften, Anleitungen und Empfehlungen entstehen, übernimmt der LEGIO keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
LEGIO ist nicht verantwortlich für die Einhaltung von DIN-Normen, Trinkwasserrichtlinien und Trinkwassergesetzen, DVGW-Arbeitsblättern welche im Zusammenhang mit dem Kauf-, Einbau und Betrieb von LEGIO-Systemen zu berücksichtigen sind.
LEGIO und/oder die Vertriebsfirma haften nicht für Kosten oder Schäden, die dem Benutzer oder Dritten durch den Einsatz dieses Geräts, vor allem bei unsachgemäßem Gebrauch des Geräts, Missbrauch oder Störungen des Anschlusses, Störungen des Geräts oder der angeschlossenen Geräte entstehen. Für nicht bestimmungsgemäße Verwendung haftet weder der LEGIO noch die Vertriebsfirma. Für Druckfehler übernimmt der Hersteller keine Haftung.
LEGIO schließt jegliche Haftung für Produkte, welche in die USA oder Kanada weiter geliefert oder weiter verkauft werden, aus haftungs- und versicherungstechnischen Gründen, aus.
Eigentumsvorbehalt
Die FIRMA behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung vor und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen, die die FIRMA gegen den Kunden im Zusammenhang mit den Liefergegenständen nachträglich erwirbt. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Liefergegenstände an Dritte in Höhe des zwischen der FIRMA und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich gesetzlicher inländischer Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer) an die FIRMA ab, und zwar unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung vor oder nach Bearbeitung der Vorbehaltsware erfolgt. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderungen gegenüber dem Dritten einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der FIRMA nachkommt und das Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht eröffnet ist. Die Befugnis der FIRMA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die FIRMA verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und das Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht eröffnet ist. Ist dies jedoch der Fall, so kann die FIRMA verlangen, dass der Kunde die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Be- und Verarbeitung erfolgt für die FIRMA. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, der FIRMA nicht gehörenden Waren, erwirbt die FIRMA das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von der FIRMA gelieferten zu dem der anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die FIRMA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Der Kunde darf die Liefergegenstände nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde der FIRMA unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der FIRMA hinzuweisen. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder Wiederbeschaffung der Waren oder der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen. Der Kunde hat die Pflicht, die Waren/Liefergegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes und solange der Kunde sie noch nicht im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft hat in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle von der FIRMA vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von der FIRMA oder von einem für die Betreuung der Waren/Liefergegenstände von der FIRMA anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Außerdem hat der Kunde die Waren/Liefergegenstände, solange er sie noch nicht im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft und den Besitz übergeben hat, als Eigentum der FIRMA zu kennzeichnen.
Mitwirkungspflicht bei Beratungs-, Verwendungs-, und Verarbeitungshinweisen
Die FIRMA bittet um ausdrücklichen Hinweis, wenn der Kunde sein eigenes Verhalten an beratungs- und anwendungstechnischen Hinweisen orientiert, deren Auswirkungen für die FIRMA nicht offensichtlich erkennbar sind. Die FIRMA macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sie in Einzelfällen Beratungsaufträge gegen Vergütung übernimmt, wobei die Einzelheiten individuell vereinbart werden müssen. Ohne eine Vergütung haben die Hinweise der FIRMA unverbindlichen Charakter.
Außenwirtschaftliche Bestimmungen
Die FIRMA ist für die Einhaltung der deutschen Bestimmungen verantwortlich, soweit in Deutschland hergestellte Produkte exportiert werden. Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Importlizenzen, Devisen-Transfergenehmigungen etc.) und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzen unterfällt ausschließlich dem Verantwortungsbereich des Kunden.
Schutzrechte
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Farben etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Kunde wird die FIRMA gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.
Software
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der FIRMA zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der FIRMA bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
Alle weiteren Rechte und Pflichten regelt der, der Software jeweils beigefügte Lizenzvertrag.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie Gerichtsstand ist Stuttgart. Darüber hinaus ist die FIRMA berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, vor anderen Gerichten als dem Gericht der Klage eine Widerklage zu erheben oder vor anderen Gerichten als dem Gericht der Klage mit seiner Forderung gegen die Klageforderung aufzurechnen.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Sprache
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der FIRMA sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. In Zweifelsfällen ist der deutsche Text maßgeblich.
Stand 04/2012